Neuigkeiten
Dezember 2025
Weihnachen
Liebeläutend zieht durch Kerzenhelle,
mild, wie Wälderduft, die Weihnachtszeit.
Und ein schlichtes Glück streut auf die Schwelle
schöne Blumen der Vergangenheit.
Hand schmiegt sich an Hand im engen Kreise,
und das alte Lied von Gott und Christ
bebt durch Seelen und verkündet leise,
dass die kleinste Welt die größte ist.
(Joachim Ringelnatz)
Wir wünschen unseren Kunden und Kundinnen frohe Weihnachten und einen guten Start ins Jahr 2026.
Wir freuen uns weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit.
Statt Geschenke haben wir in diesem Jahr die Streunerkatzen Rheiderland e.V. mit einer Spende unterstützt.
Streunerkatzen Rheiderland:
Wir sind ein kleiner Tierschutzverein, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, das Katzenelend durch Kastration der Streunerkatzen einzudämmen. Dies können wir durch Spenden und unsere Flohmarktbesuche finanzieren. Außerdem wurden Futterstellen eingerichtet um Menschen, die Streuner füttern, zu unterstützen. Wenn möglich, versuchen wir diese auch zu vermitteln. Kitten werden handzahm gemacht und in Pflegestellen bis zur Vermittlung liebevoll aufgepäppelt. Auch ausgesetzte Kitten nehmen wir auf und alte und kranke Katzen werden gesund gepflegt und vermittelt. Wir leisten gerne Aufklärungsarbeit und helfen bei Problemen.
Januar 2025
Wichtiger Hinweis:
Ab dem 4. Dezember 2024 ist die Gefahrstoffverordnung geändert worden. Damit wurden Änderungen im Bezug des Gefahrstoffes Asbest erlassen: Im §5 wurden die Mitwirkungs- und Informationspflichten für Arbeiten an baulichen und technischen Anlagen konkretisiert.
(1) 1Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen. 3Gefahrstoffe im Sinne von Satz 1 sind solche, die durch die Tätigkeiten freigesetzt werden und zu einer besonderen Gesundheitsgefährdung führen können.
(2) 1Damit festgestellt werden kann, ob Asbest vorliegt, hat der Veranlasser vor Beginn der Tätigkeiten an Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 das Datum des Baubeginns des Objekts oder das Baujahr des Objekts, sofern das genaue Datum des Baubeginns nicht bekannt ist, an das ausführende Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 2Bei Objekten mit Baujahr vor 1993 oder nach 1996 reicht die Angabe des Baujahrs aus.
(3) Weiterreichende Informations-, Schutz- oder Überwachungspflichten, die sich für den Veranlasser nach anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für private Haushalte.
(Quelle: § 5a GefStoffV – Einzelnorm)